FSD Nord GmbH

Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. FSD Förderband Schnell Dienst Nord GmbH


A Abschluß

  1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Spätestens mit Abschluß des Vertrages mit dem Kunden gelten diese Verkaufsbedingungen als angenommen.
  2. Mündliche Vereinbarungen und Änderungen des Vertrages, insbesondere dieser Bedingungen, werden erst durch schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
  3. Die Bestimmungen des HGB über Handelsgeschäft unter Vollkaufleuten gelten auch als vereinbart, wenn der Kunde nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB ist.


B Lieferung und Leistung

  1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, sowie Betriebsstörungen unsererseits –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
  4. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit unsererseits.
  5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.
  6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung unsererseits setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
  7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
  8. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere Lager verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Die Ware gilt auch mit der Absendung als vertragsgemäß geliefert, falls der Kunde die Ware nicht annimmt oder die vereinbarte Abnahme nicht rechtzeitig oder vollständig vornimmt.

C Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Rügen und Beanstandungen im Hinblick auf Lieferungen und Leistungen wegen offensichtlicher Mängel hat der Kunde unverzüglich, d. h. spätestens innerhalb einer Woche nach Warenempfang bzw. Leistungserhalt, schriftlich zu erheben. Nicht offensichtliche Mängel bezüglich Lieferungen und Leistungen sind unmittelbar nach Entdeckung zur Kenntnis zu bringen. In beiden Fällen gilt die jeweils gültige, kürzeste, gesetzliche Gewährleistungsfrist für Mängelhaftung bei Werklieferungsverträgen (Stand 2/97: 6 Monate nach Ablieferung) als zeitliche Haftungsobergrenze vereinbart. Der Kunde wird uns, zusammen mit der Reklamationsmeldung, Muster der beanstandeten Ware zur Verfügung stellen.
  2. Sollte der Besteller bzw. Kunde berechtigte Ansprüche auf Gewährleistung erheben, so wird uns zuerst die Möglichkeit der Nachbesserung (Reparatur bzw. Ersatzlieferung) gegeben. Nach 2 erfolglosen Versuchen hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht zur Rückgabe der beanstandeten Ware (Wandlung) oder Anspruch auf Herabsetzung des Preises (Minderung). Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie aus anderen Rechtsgründen sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit bleibt die Haftung für berechtigte, nachgewiesene Mangelfolgeschäden auf schadenfallbezogene direkte Ein- und Ausbaukosten beschränkt.
  3. Die Haftung laut unseren o. a. Bedingungen gilt generell nur für durch uns gelieferte Ware. Werden vom Kunden Änderungen vorgenommen, so reduziert sich unsere Haftung auf Schäden – unter Beachtung und Geltung von B 2. dieser Bedingungen – die eindeutig und nachweislich durch unseren Lieferanteil am verwendeten Produkt entstanden sind.
  4. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden ist ausgeschlossen.

D Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bleibt unsere Ware, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Von dieser Regelung erfaßt werden auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen. Bei laufenden Rechnungen gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
  2. Im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist, darf er die Vorbehaltsware zu seinen normalen Geschäftsbedingungen weiter veräußern. Die Forderungen des Kunden aus dieser Weiterveräußerung werden bereits jetzt an uns abgetreten und dienen als Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Der Kunde ist berechtigt, diese Forderungen bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen, darf über diese jedoch nicht durch Abtretung an Dritte verfügen.
  3. Ein Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung.
    Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen uns nicht gehörenden Waren (§ 947, § 948 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte des anderen bei der Herstellung verwendeten Waren. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, daß der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die dabei entstandene neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.
  4. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur in der Weise berechtigt, daß eine Veräußerungsforderung in Geld entsteht. Auf unser Verlangen hin ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben. Der von dem Kunden eingezogene Erlös steht uns zu und ist an uns abzuführen.
    Freigabeklausel: Im übrigen verpflichten wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten insofern auf Verlangen des Käufers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
  5. Von einer Pfändung der Vorbehaltsware oder unserer Forderungen durch Dritte sowie anderer Beeinträchtigungen unserer Rechte muß uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen. Alle durch Unterlassung dieser Verpflichtung entstandenen tatsächlichen und rechtlichen Nachteile gehen zu Lasten des Kunden.
  6. Bei Scheck- oder Wechselzahlungen erlischt der Eigentumsvorbehalt erst nach Einlösung des Wechsels durch den Akzeptanten/Einreicher.
  7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere durch Rücknahme der Ware, die im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung unseres Eigentumsanspruches zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage, es sei denn, durch uns wird ausdrücklich auf Grund der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts der Rücktritt erklärt.

E Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Wir berechnen die am Liefertag gültigen Preise.
  2. Wechsel nehmen wir nur auf Grund ausdrücklicher, vorheriger Vereinbarung an. Diesbezügliche Diskontzinsen und -spesen werden zuzüglich unserer Aufwendungen weiterbelastet. Zahlungen per Scheck gelten erst mit Gutschrift auf unserem Konto als erbracht, Zahlungen per Wechsel erst nach Einlösung durch den Akzeptanten. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Etwaige Nachbesserungsarbeiten gemäß C 2. dieser Bedingungen haben keine Rechnungsdatenvalutierung zufolge und damit keinen Zahlungsaufschub.
  3. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug und werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit erheblich mindern, so werden alle Forderungen, einschließlich der aus hereingenommenen Wechseln, fällig. Wir können in diesen Fällen die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Kunden verlangen. Ferner sind wir dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Frist von der weiteren Durchführung des Vertrages zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

F Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist für beide Vertragspartner der Ort unseres Gewerbebetriebes, sofern der Kunde bzw. Vertragspartner Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
  2. Der gleiche Gerichtsstand wie zu Ziffer 1 gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

G Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.